fbpx

Steuerpflicht in Dubai – Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem DACH-Raum

Vielen sind die Vereinigten Arabischen Emirate und vor allem Dubai als das Steuerparadies schlechthin bekannt. Doch auch hier gibt es ein paar Dinge zu beachten, um von den gebotenen Vorteilen tatsächlich zu profitieren.

Gerade wenn man einen Wohnsitz im DACH-Raum besitzt, werden die Finanzbehörden in der Heimat schnell hellhörig. Worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wann wird man in Dubai steuerpflichtig?

In Dubai gibt es keine Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer, sodass man grundsätzlich nicht automatisch steuerpflichtig ist. Allerdings gibt es andere Arten von Steuern, wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT), die auf bestimmte Waren und Dienstleistungen erhoben wird.

Zudem können Ausländer, die in Dubai arbeiten, unter bestimmten Umständen steuerpflichtig sein. Wenn man beispielsweise mehr als 183 Tage im Jahr in Dubai verbringt oder eine Arbeitsaufenthaltsgenehmigung (Residence Visa) hat, kann man als steuerpflichtig gelten.

Es kann allerdings auch passieren, dass man doppelt steuerpflichtig wird, nämlich in Dubai und in seinem Heimatland, wenn dort noch ein Wohnsitz vorhanden ist. Um diese doppelte Besteuerung gerechter zu gestalten, haben die meisten Länder untereinander die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart.

Was ist die Doppelbesteuerung (DBA)?

Doppelbesteuerung tritt auf, wenn eine Person oder ein Unternehmen von zwei verschiedenen Steuerbehörden für denselben Gewinn oder das gleiche Einkommen besteuert wird. Dies kann vorkommen, wenn es keine Steuerabkommen zwischen den betreffenden Ländern gibt oder wenn die Steuerabkommen nicht ausreichend sind, um die Doppelbesteuerung zu verhindern.

Doppelbesteuerung kann dazu führen, dass die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen mehr Steuern zahlen muss, als es bei einer einzigen Steuerbehörde der Fall wäre. Dies kann auch dazu führen, dass Investoren und Unternehmen davon abgehalten werden, grenzüberschreitend zu investieren oder Geschäfte zu tätigen, was negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung hätte.

Wie vermeidet man eine Doppelbesteuerung?

Die Doppelbesteuerung kann man vermeiden, indem man ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den betreffenden Ländern nutzt oder sich auf die nationalen Steuervorschriften bezieht.

Im Allgemeinen bietet ein DBA den Vorteil, dass es klare Regeln für die Besteuerung von grenzüberschreitenden Einkünften festlegt und somit eine Doppelbesteuerung vermeidet. Einige der typischen Regelungen in einem DBA sind die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anwendung der Freistellungsmethode oder einer Anrechnungsmethode, je nach Art der Einkünfte.

Die Freistellungsmethode befreit die Einkünfte, die in einem Land bereits besteuert wurden, von der Besteuerung im anderen Land. Die Anrechnungsmethode dagegen gewährt eine Gutschrift für die Steuer, die bereits in einem anderen Land gezahlt wurde, um die doppelte Steuerbelastung zu vermeiden.

Quelle: https://europa.eu/youreurope/citizens/work/taxes/double-taxation/index_de.htm

Tipp:

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist es ratsam, sich von einem Steuerexperten oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der mit den nationalen Steuervorschriften und den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen vertraut ist.

Weiterhin sollten Sie immer alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise sammeln und aufbewahren, um die Steuerpflicht in beiden Ländern zu dokumentieren.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Dubai und Deutschland?

Es gab ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), zu denen auch Dubai gehört. Dieses Abkommen hat bis zum 31.12.2021 gegolten.

Das DBA regelte, welche Steuern in welchem Land gezahlt werden müssen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dazu wurden die Einkünfte und Vermögen einer Person oder eines Unternehmens in beiden Ländern erfasst und die Steuerpflichtigen hatten das Recht, die gezahlten Steuern im jeweils anderen Land anzurechnen.

Das Abkommen galt für alle Arten von Steuern, einschließlich Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuern. Es betraf insbesondere diejenigen, die in beiden Ländern steuerpflichtig sind, wie zum Beispiel Unternehmen mit Niederlassungen in Deutschland und Dubai oder Personen mit Einkünften aus beiden Ländern.

Neue Rechtslage ab dem 01.01.2022

Aufgrund der Tatsache, dass die VAE keine Einkommensteuer für Privatpersonen erheben, bleibt es bei der vollen Besteuerung in Deutschland.

Sollten Mitarbeiter von Unternehmen für den Zeitraum der Entsendung ihren deutschen Wohnsitz aufgeben und nur noch der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, sind die in den VAE erzielten Einkünfte nicht in Deutschland steuerpflichtig.

Für Unternehmen ergeben sich durch das Außerkrafttreten des Abkommens keine wesentlichen Nachteile. Denn die deutsche Finanzverwaltung sah Dubai schon lange nicht mehr als Entwicklungsland, sondern viel eher als einen Staat, der den Erlass der Einkommens- und Körperschaftssteuer ganz bewusst dazu verwendet, um ausländische Unternehmen anzulocken.

Daher haben die deutschen Finanzbehörden die Anwendung der Freistellungsmethode generell abgelehnt und stattdessen die Anrechnungsmethode verwendet. Dabei wird die im Ursprungsland gezahlte Steuer angerechnet, in diesem Fall null Prozent. Das gilt für Unternehmen, die einen steuerrechtlichen Sitz in Deutschland haben.

Quelle: https://www.gtai.de/de/trade/vereinigte-arabische-emirate/recht/ende-des-doppelbesteuerungsabkommens-mit-den-vae-727096

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Dubai?

Ja, es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), zu denen Dubai gehört. Das DBA zwischen Österreich und den VAE wurde im Jahr 2002 unterzeichnet und trat 2003 in Kraft.

Gemäß dem DBA können etwa Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewinne aus Geschäftsaktivitäten, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vermietungseinkünfte von einer Besteuerung befreit oder die entsprechenden Steuersätze reduziert werden.

Das DBA zwischen Österreich und den VAE enthält auch eine Bestimmung zur Vermeidung der Steuerhinterziehung, die den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der beiden Länder fördert.

Änderungen seit dem Jahr 2023: 

  • Schüttet eine österreichische Kapitalgesellschaft Gewinne an ihre in den VAE ansässigen Gesellschafter aus, so darf Österreich 10 % Kapitalertragsteuer einbehalten.
  • Erwirtschaftet ein österreichischer Steuerpflichtiger Einkünfte in den VAE, so besteuert Österreich diese Einkünfte und rechnet die in den VAE abgeführte Steuer auf die österreichische Steuerlast an. (Anrechnungsmethode)

Quelle: https://www.wko.at/

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Dubai?

Ja, zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), zu denen auch Dubai gehört, besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das Abkommen wurde im Jahr 2004 unterzeichnet und ist seit 2008 in Kraft.

Das DBA regelt die Besteuerung von Einkommen und Vermögen, die zwischen der Schweiz und den VAE fließen. Es vermeidet die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen durch die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen beiden Ländern.

Das DBA zwischen der Schweiz und den VAE sieht beispielsweise vor, dass Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewinne aus Geschäftsaktivitäten, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vermietungseinkünfte von einer Besteuerung befreit oder die entsprechenden Steuersätze können reduziert werden.

Darüber hinaus enthält das Abkommen eine Bestimmung zur Vermeidung der Steuerhinterziehung, die den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der beiden Länder fördert. Das Abkommen bietet somit eine rechtliche Grundlage für Unternehmen und Privatpersonen, um grenzüberschreitende Geschäfte zwischen der Schweiz und den VAE zu tätigen.

Quelle: https://stax.ch/de/doppelbesteuerungsabkommen-zwischen-der-schweiz-und-den-vae

Schnell und einfach Kontakt aufnehmen

Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Gespräch zu unserem Angebot.

Mit Ihrer Anmeldung akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung . Diese Seite wird mit reCAPTCHA geschützt, es gelten die Google Datenschutzerklärung und AGBs.

Schnell und einfach Kontakt aufnehmen

Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Gespräch zu unserem Angebot.

Diese Artikel könnten Ihnen auch gefallen

Ratgeber

Blog